Deepfake-Kennzeichnungspflicht: Was ab 2.8.2026 gilt
Ein Video kursiert, in dem Sie etwas sagen, das Sie nie gesagt haben. Eine Stimme klingt wie Ihre und wirbt für ein Produkt, von dem Sie noch nie gehört haben. Ein Bild zeigt Sie in einer Situation, in der Sie nie waren. Was technisch vor wenigen Jahren aufwendig war, entsteht heute in Minuten — und verbreitet sich in Stunden.
Am 2. August 2026 greift ein neuer Baustein: Ab diesem Tag gilt die Deepfake-Kennzeichnungspflicht aus der europäischen KI-Verordnung. Wer KI-erzeugte oder KI-manipulierte Inhalte veröffentlicht, die reale Personen zeigen, muss das künftig offenlegen.
Dieser Beitrag ordnet ein, was die neue Pflicht konkret verlangt, was sie Ihnen als betroffener Person bringt — und was sie ausdrücklich nicht leistet. Denn die wichtigsten Ansprüche gegen ein Deepfake von Ihnen bestehen unabhängig davon, ob der Inhalt gekennzeichnet ist oder nicht.
Was ab dem 2. August 2026 gilt
Die KI-Verordnung der EU (KI-VO, auch „AI Act") enthält in Artikel 50 Transparenzpflichten für KI-Systeme, deren Ergebnisse Menschen sehen, lesen oder hören. Diese Vorschrift wird am 2. August 2026 anwendbar.
Artikel 50 unterscheidet zwei Rollen:
- Anbieter — wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Anbieter müssen synthetische Inhalte technisch, also maschinenlesbar, markieren, damit sich später erkennen lässt, dass sie KI-erzeugt sind.
- Betreiber — wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt. Das ist im Zweifel derjenige, der das Video erstellt und hochlädt: die Agentur, das Unternehmen, der Kanalbetreiber. Nutzt jemand KI ausschließlich privat und nicht beruflich, gelten die Pflichten der KI-Verordnung für ihn nicht (Art. 2 Abs. 10 KI-VO); ob sich darauf auch berufen kann, wer ein Deepfake öffentlich ins Netz stellt, ist bislang ungeklärt.
Für Sie als betroffene Person ist die Betreiberpflicht entscheidend: Wer ein Deepfake veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Offenlegung muss klar und erkennbar sein und spätestens dann erfolgen, wenn der Betrachter dem Inhalt zum ersten Mal begegnet.
Was als Deepfake gilt
Gemeint sind KI-erzeugte oder KI-veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen deutlich ähneln und einer Person fälschlich als echt erscheinen könnten. Der entscheidende Punkt ist die Verwechslungsgefahr: Ein offensichtlich stilisierter Cartoon fällt nicht darunter, ein täuschend echtes Video von Ihnen schon.
Wo die Pflicht nicht greift
Die Kennzeichnungspflicht ist kein Verbot und sie ist nicht lückenlos:
- Geringfügige Bearbeitungen — Retusche, Bildausschnitt, Licht- und Tonkorrekturen — lösen keine Kennzeichnungspflicht aus: Wird der Inhalt nicht wesentlich verändert, entsteht schon kein Deepfake im Sinne der Verordnung.
- Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Kennzeichnung, die den Werkgenuss nicht beeinträchtigt — etwa im Vor- oder Abspann.
Für Sie heißt das: Die Verantwortlichen werden sich auf diese Ausnahmen berufen. Satire ist allerdings kein Freibrief. Wo ein vermeintlich satirisches Video den Eindruck erweckt, Sie hätten sich tatsächlich so geäußert, verlassen die Beteiligten den geschützten Bereich.
Ein korrekt gekennzeichnetes Deepfake bleibt rechtswidrig, wenn es Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Kennzeichnungspflicht regelt die Transparenz — nicht die Frage, ob jemand Ihr Gesicht oder Ihre Stimme überhaupt verwenden darf. Dafür braucht es in der Regel Ihre Einwilligung.
Was die neue Pflicht Ihnen praktisch bringt
Nüchtern betrachtet: Artikel 50 KI-VO gibt Ihnen keinen eigenen Anspruch gegen den Verbreiter. Die Vorschrift richtet sich an Anbieter und Betreiber und wird behördlich durchgesetzt, nicht durch eine Klage der betroffenen Person. Trotzdem verändert sie Ihre Ausgangslage in drei Punkten.
Erstens: Sie können sich beschweren. Die KI-Verordnung sieht in Artikel 85 ein Beschwerderecht bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vor. In Deutschland ist die nationale KI-Aufsicht seit Inkrafttreten des KI-Durchführungsgesetzes (KI-MIG) Ende Juli 2026 bei der Bundesnetzagentur gebündelt; Beschwerden können dort zentral eingereicht werden. Das ersetzt kein zivilrechtliches Vorgehen, erzeugt aber Druck — besonders bei gewerblichen Verbreitern. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 KI-VO).
Zweitens: Ein Verstoß ist ein Argument. Wer ein Deepfake ohne Kennzeichnung veröffentlicht, verstößt gegen eine gesetzliche Pflicht. Das lässt sich in der Abmahnung und im Eilverfahren verwerten und stützt die Bewertung, dass die Verbreitung nicht mehr von schutzwürdigen Interessen getragen ist. Bei gewerblich handelnden Verbreitern kommen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht.
Drittens: Die Beweisfrage entspannt sich etwas. Weil Anbieter synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren müssen, wird künftig häufiger technisch nachweisbar sein, dass ein Inhalt KI-erzeugt ist. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht — sichern Sie Beweise so, als gäbe es diese Markierung nicht.
Ihre eigentlichen Ansprüche: das Persönlichkeitsrecht
Der wirksame Hebel gegen ein Deepfake von Ihnen liegt weiterhin im allgemeinen Persönlichkeitsrecht und im Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG). Beides gilt unabhängig davon, ob eine echte Aufnahme von Ihnen existiert. Genau das hat das Landgericht Berlin II für die Stimme klargestellt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die eigene Stimme. Ob eine Originalaufnahme verwendet, die Stimme von einem Imitator nachgeahmt oder von einer KI erzeugt wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob beim angesprochenen Publikum der Eindruck entsteht, die betroffene Person habe sich selbst geäußert oder der Nutzung zugestimmt. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.
Aus einer solchen Verletzung folgen typischerweise: ein Unterlassungsanspruch gegen die weitere Verbreitung, ein Beseitigungs- bzw. Löschungsanspruch, ein Auskunftsanspruch über Umfang und Empfänger der Verbreitung sowie — je nach Schwere, Reichweite und Kommerzialisierung — Geldentschädigung oder Schadensersatz, etwa in Form einer fiktiven Lizenzgebühr.
Bei kommerziell genutzten Deepfakes kommt der vermögenswerte Teil des Persönlichkeitsrechts hinzu: Wer Ihr Gesicht oder Ihre Stimme für Werbung verwendet, nutzt etwas, das er hätte lizenzieren müssen.
Was Sie von der Plattform verlangen können
Parallel zum Vorgehen gegen den Verbreiter steht der Weg über die Plattform. Nach dem Digital Services Act müssen Hostingdienste ein leicht zugängliches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereithalten und Ihre Meldung begründet bescheiden. Bei Online-Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube steht Ihnen gegen eine ablehnende Entscheidung zusätzlich ein internes Beschwerdeverfahren offen — und anschließend eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Wichtig ist, was nach einer konkreten Meldung passieren muss. Es genügt nicht, dass die Plattform genau den gemeldeten Link entfernt und identische Neuveröffentlichungen unbeachtet lässt.
Hat ein soziales Netzwerk konkrete Kenntnis von einer rechtsverletzenden Veröffentlichung, muss es nicht nur den gemeldeten Beitrag entfernen, sondern auch sinngleiche Inhalte löschen.
Für Deepfakes ist das der zentrale Punkt: Ein virales Fake-Video wird selten nur einmal hochgeladen. Formulieren Sie Ihre Meldung deshalb so, dass sie den Inhalt beschreibt — nicht nur die eine URL. Wie Sie dabei vorgehen und was in eine wirksame Meldung gehört, erläutern wir ausführlich unter Identitätsmissbrauch im Netz und Fake-Accounts und Impersonation.
Strafrechtlich: der Stand und was sich ändern soll
Deepfakes sind derzeit strafrechtlich nur mittelbar erfasst. In Betracht kommen je nach Inhalt Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB), die unbefugte Verbreitung von Bildnissen (§ 33 KUG) sowie bei intimen oder ansehensschädigenden Aufnahmen § 201a StGB. Einen eigenen Deepfake-Tatbestand gibt es bislang nicht.
Das Bundesjustizministerium hat am 17. April 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt vorgelegt. Vorgesehen ist unter anderem ein neuer Straftatbestand der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte (§ 201b StGB-E). Der Entwurf ist noch nicht vom Bundestag beschlossen und gilt nicht. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie eine Strafanzeige darauf stützen.
Was Sie konkret tun sollten
- Beweise sichern, bevor Sie melden. Screenshots und Bildschirmaufnahmen mit sichtbarer URL, Datum, Uhrzeit, Accountname und Reichweitenzahlen. Laden Sie die Datei selbst herunter — nach einer Löschung ist sie sonst weg, und Sie brauchen sie für das Gerichtsverfahren.
- Die Verbreitung kartieren. Suchen Sie nach Kopien auf anderen Plattformen und nach Reposts. Eine Liste aller Fundstellen ist die Grundlage jeder wirksamen Meldung und jedes Antrags auf einstweilige Verfügung.
- Über den offiziellen Meldeweg melden — bei jeder betroffenen Plattform, jeweils dokumentiert. Beschreiben Sie den Inhalt, nicht nur den Link, und benennen Sie die Rechtsverletzung ausdrücklich.
- Den Verbreiter identifizieren. Bei anonymen Accounts kommt ein gerichtliches Auskunftsverfahren in Betracht. Wie das abläuft und wo die Grenzen liegen, lesen Sie unter Hate Speech und Auskunftsansprüche.
- Anwaltlich abmahnen — und bei viraler Verbreitung an das Eilverfahren denken. Bei Deepfakes zählt Geschwindigkeit; eine einstweilige Verfügung ist häufig das sachgerechte Mittel. Beachten Sie, dass die Gerichte hierfür eine gewisse Dringlichkeit erwarten — zu langes Zuwarten kann den Eilrechtsschutz kosten.
- Ab dem 2. August 2026 zusätzlich: fehlende Kennzeichnung rügen — gegenüber dem Verbreiter und, wenn nötig, per Beschwerde bei der Bundesnetzagentur.
Eine öffentliche Richtigstellung unter dem Fake-Video erhöht dessen Reichweite und wird vom Algorithmus als Interaktion gewertet. Halten Sie die Auseinandersetzung dokumentiert, aber nicht öffentlich.
Wird das Deepfake über ein gefälschtes Profil unter Ihrem Namen verbreitet, kommen die Besonderheiten der Impersonation hinzu — dazu finden Sie plattformspezifische Hinweise etwa unter Fake-Account auf Instagram und Fake-Account auf TikTok.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes?
Artikel 50 der KI-Verordnung wird am 2. August 2026 anwendbar. Ab diesem Tag müssen Betreiber offenlegen, dass ein veröffentlichter Bild-, Ton- oder Videoinhalt KI-erzeugt oder KI-manipuliert ist, wenn er reale Personen oder Ereignisse täuschend echt darstellt.
Kann ich aus der Kennzeichnungspflicht direkt gegen jemanden vorgehen?
Artikel 50 KI-VO begründet keinen eigenen Anspruch der betroffenen Person. Sie können aber Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde einlegen — in Deutschland zentral bei der Bundesnetzagentur — und den Verstoß im Rahmen Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche als Argument verwenden.
Ist ein gekennzeichnetes Deepfake von mir erlaubt?
Nicht automatisch. Die Kennzeichnung erfüllt die Transparenzpflicht, ersetzt aber nicht Ihre Einwilligung in die Nutzung Ihres Bildes oder Ihrer Stimme. Ein gekennzeichnetes Video kann Ihr Persönlichkeitsrecht weiterhin verletzen und Unterlassungs- sowie Löschungsansprüche auslösen.
Was gilt, wenn das Deepfake als Satire bezeichnet wird?
Erkennbar satirische oder künstlerische Werke unterliegen einer abgeschwächten Kennzeichnungspflicht. Das entscheidet aber nicht über die Zulässigkeit: Erweckt der Inhalt bei den Betrachtern den Eindruck, Sie hätten sich tatsächlich so geäußert oder verhalten, kommt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung weiterhin in Betracht.
Muss die Plattform auch Kopien des Videos löschen?
Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. muss ein soziales Netzwerk nach konkreter Kenntnis von einer Rechtsverletzung auch sinngleiche Inhalte entfernen — nicht nur den gemeldeten Beitrag. Beschreiben Sie den Inhalt in Ihrer Meldung deshalb so genau wie möglich und listen Sie bekannte Kopien auf.