Fake-Werbung mit meinem Bild: So wehren Sie sich
Eine Bekannte schickt Ihnen einen Screenshot: Ihr Gesicht, Ihr Name, darunter ein Werbetext über eine Anlagemöglichkeit, ein Wundermittel oder ein Finanz-Coaching. Es ist Fake-Werbung mit Ihrem Bild — bezahlt, auf Facebook oder Instagram ausgespielt, ohne dass Sie je eingewilligt hätten. Kurz darauf melden sich die Ersten, die Geld verloren haben, und halten Sie für den Verantwortlichen.
Eine Werbeanzeige mit Ihrem Foto ist etwas anderes als ein Fake-Profil. Hinter der Anzeige steht ein zahlender Werbekunde, die Plattform hat sie vor der Auslieferung geprüft und verdient an jeder Einblendung. Genau das verändert Ihre rechtliche Position: Sie stehen nicht nur einem anonymen Betrüger gegenüber, sondern auch einem Unternehmen, das den Vorgang gesteuert hat und erreichbar ist.
Dieser Beitrag zeigt, worauf sich Ihr Anspruch stützt, ab wann die Plattform mithaftet, wie Sie mit der Werbebibliothek in wenigen Minuten belastbare Beweise sichern und was Sie tun, wenn die Meldung folgenlos bleibt.
Fake-Werbung mit Ihrem Bild ist eine Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild
Ein Bildnis darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Das steht in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Für Werbung gilt das besonders streng: Die Ausnahmen des § 23 KUG — etwa Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte — greifen nicht, wenn ein Foto benutzt wird, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu bewerben. Wer für eine Anzeige nicht gefragt hat, hat keine Einwilligung, und damit ist die Verbreitung rechtswidrig.
Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in entsprechender Anwendung, verbunden mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Wird zusätzlich Ihr Name genannt, kommt § 12 BGB hinzu, der den Namen als solchen schützt. Praktisch heißt das: Sie können verlangen, dass die Anzeige verschwindet und nicht erneut geschaltet wird — unabhängig davon, ob jemand tatsächlich auf die Werbung hereingefallen ist.
Prominenz ist keine Voraussetzung. Der Schutz des eigenen Bildes hängt nicht davon ab, wie bekannt jemand ist. Bekanntheit wirkt sich erst bei der Höhe eines Geldanspruchs aus, nicht auf die Frage, ob die Werbung untersagt werden kann.
Sie haben es mit dem Werbenden und mit der Plattform zu tun. Der Werbende sitzt oft im Ausland und ist nicht greifbar. Die Plattform ist erreichbar, verklagbar und kann die Auslieferung sofort stoppen — deshalb führt der schnellere Weg in aller Regel über sie.
Ab wann die Plattform für die Anzeige haftet
Die Plattform haftet, sobald sie einen hinreichend konkreten Hinweis erhalten hat — und dann nicht nur für die gemeldete Anzeige. Das Landgericht Bonn hat Meta Platforms Ireland im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgegeben, Fake-Werbeanzeigen mit dem Bild eines Virologen zu unterlassen, und dabei ausdrücklich darauf abgestellt, dass Meta die Inhalte von Werbeanzeigen vor der Veröffentlichung prüft.
Meta muss rechtswidrige Werbeanzeigen mit dem Bildnis einer realen Person nicht nur nach einem Hinweis löschen, sondern ab Kenntnis vergleichbarer Verstöße proaktiv sicherstellen, dass kerngleiche Anzeigen gar nicht erst ausgeliefert werden.
Diese Linie ist kein Einzelfall. Das Oberlandesgericht München hat sie für Fake-Profile bestätigt und dabei klargestellt, dass das Haftungsprivileg für Hostinganbieter aus Art. 6 des Digital Services Act nicht mehr schützt, sobald die Plattform von der Rechtsverletzung weiß.
Meta haftet als mittelbare Störerin für Inhalte, die Namen und Fotos realer Personen verwenden. Nach einer hinreichend konkreten Beanstandung muss die Plattform zügig entfernen und darüber hinaus verhindern, dass identische oder kerngleiche Inhalte erneut erscheinen.
Dass ein Gericht die Sperrung auch sinngleicher Inhalte anordnen darf, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits 2019 entschieden. Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten steht dem nicht entgegen, wenn es um einen konkret bezeichneten Verstoß und dessen Wiederholungen geht.
Ein nationales Gericht darf einem Hostinganbieter aufgeben, nicht nur den für rechtswidrig erklärten Inhalt zu entfernen, sondern auch wort- und sinngleiche Inhalte.
Für Sie bedeutet das: Der Antrag sollte sich nie auf die eine Anzeige beschränken, deren Link Sie gerade in der Hand haben. Betrugsanzeigen laufen in Serien — gleiches Foto, gleicher Aufbau, wechselnde Werbekonten. Ein Titel, der nur eine einzige Anzeigen-ID erfasst, ist am nächsten Tag wertlos.
Die Werbebibliothek: Ihr wichtigstes Beweismittel
Sehr große Online-Plattformen müssen ein öffentlich durchsuchbares Werbearchiv führen. Art. 39 des Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) verpflichtet sie, jede Werbung für die gesamte Laufzeit und ein Jahr über die letzte Auslieferung hinaus bereitzuhalten — mit dem Inhalt der Anzeige, dem Zeitraum, der Angabe, wer die Werbung geschaltet und wer sie bezahlt hat, und den wesentlichen Zielgruppenparametern. Bei Meta heißt dieses Archiv „Werbebibliothek", bei anderen Anbietern „Ad Library" oder „Werbeanzeigen-Transparenz".
Unabhängig davon muss nach Art. 26 Abs. 1 DSA schon in der Anzeige selbst erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt, in wessen Auftrag sie erscheint und wer für sie bezahlt hat. Fehlt diese Angabe oder ist sie erkennbar falsch, ist das ein eigenständiger Verstoß, den Sie in Ihrer Beschwerde benennen können.
Praktisch gehen Sie so vor: Suchen Sie im Werbearchiv nach Ihrem Namen und, soweit möglich, nach dem werbenden Konto. Sie finden dort in der Regel nicht eine, sondern mehrere parallel laufende Varianten derselben Kampagne. Speichern Sie zu jeder Anzeige die Anzeigen-ID, den Werbetreibenden, den Zeitraum und einen Screenshot der vollständigen Ansicht. Diese Liste ist später die Grundlage dafür, dass ein Gericht die Serie als kerngleich behandeln kann — und nicht nur ein Einzelstück.
Wie Sie darüber hinaus gerichtsfest dokumentieren, steht ausführlich im Beitrag Beweise sichern — die Checkliste. Die dort beschriebene Systematik gilt für Werbeanzeigen genauso wie für Sperren.
Was Sie in den ersten Stunden tun
- Anzeige sichern, bevor Sie melden. Screenshot mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit, dazu der Anzeigentext im Volltext. Eine gemeldete Anzeige verschwindet manchmal innerhalb von Minuten — dann fehlt der Nachweis.
- Werbearchiv auswerten. Alle laufenden Varianten erfassen, mit Anzeigen-ID und Werbetreibendem.
- Melden nach Art. 16 DSA. Nutzen Sie das Meldeformular der Plattform und beschreiben Sie präzise, welches Foto von welcher Person ohne Einwilligung verwendet wird. Die Meldung nach Art. 16 DSA verschafft der Plattform die Kenntnis, an die die Haftung anknüpft — deshalb ist sie kein verzichtbarer Zwischenschritt.
- Bestätigung aufbewahren. Eingangsbestätigung, Vorgangsnummer und jede spätere Antwort der Plattform speichern. Sie belegen später den Zeitpunkt der Kenntnis.
- Folgen dokumentieren. Nachrichten von Geschädigten, Anrufe, Absagen von Geschäftspartnern, Presseanfragen. Diese Belege tragen später sowohl die Dringlichkeit als auch einen möglichen Schaden.
- Anzeige erstatten, wenn Geld im Spiel ist. Bei Anlage- oder Warenbetrug ist die Strafanzeige gegen Unbekannt sinnvoll — schon, weil sie Ihre eigene Rolle dokumentiert, falls Geschädigte Sie später in Anspruch nehmen.
Ein Warnhinweis im eigenen Profil ist verständlich und oft sinnvoll, ersetzt aber keinen Anspruch. Er erreicht nur Ihre eigenen Follower, während die Anzeige gezielt an fremde Zielgruppen ausgespielt wird.
Wenn die Meldung folgenlos bleibt
Rechnen Sie damit, dass die Meldung allein nichts bewirkt. Der Europäische Verbraucherverband BEUC und der Verbraucherzentrale Bundesverband haben im Mai 2026 gemeinsam mit weiteren Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der Europäischen Kommission und den nationalen Koordinatoren für digitale Dienste — in Deutschland der Bundesnetzagentur — eingelegt. Grundlage war eine Untersuchung von Ende 2025 bis Anfang 2026 mit 893 Meldungen betrügerischer Finanzwerbung: Entfernt wurden 27 Prozent, mehr als die Hälfte der Hinweise wurde abgelehnt oder blieb unbeantwortet.
Der belastbare Hebel ist deshalb die einstweilige Verfügung. Sie erreichen damit ein gerichtliches Verbot, das bereits die Androhung von Ordnungsmitteln enthält; setzt die Plattform es nicht um, kann das Gericht nach § 890 der Zivilprozessordnung ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro festsetzen. Wie dieser Weg abläuft und was ein Ordnungsgeld in der Praxis bewirkt, steht im Beitrag Meta löscht nicht: Löschung gerichtlich durchsetzen.
Entscheidend ist dabei die Zeit: Eilbedürftigkeit geht verloren, wenn Sie nach der erfolglosen Meldung wochenlang zuwarten.
Geld: Wann Sie mehr als nur die Löschung verlangen können
Neben der Unterlassung kommt ein Zahlungsanspruch in Betracht, weil die Werbung mit Ihrem Bild einen wirtschaftlichen Wert hat, den sich der Werbende ohne Gegenleistung angeeignet hat. Die Rechtsprechung rechnet das über die sogenannte fiktive Lizenzgebühr ab: Verlangt wird das, was für eine Einwilligung üblicherweise zu zahlen gewesen wäre.
Wird das Bildnis einer Person ohne Einwilligung als Werbemittel für fremde Inhalte eingesetzt, greift das in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte die vom Oberlandesgericht Köln zugesprochene fiktive Lizenzgebühr von 20.000 Euro (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB).
Diese Summe war der Fall eines bundesweit bekannten Moderators und lässt sich nicht übertragen. Wer nicht öffentlich bekannt ist, hat regelmäßig keinen vergleichbaren Marktwert; realistisch ist dann ein deutlich niedrigerer Betrag. Anders kann es liegen, wenn Sie selbst mit Ihrer Person werben — als Coach, Creator, Ärztin oder Handwerksbetrieb —, weil dann eine übliche Vergütung für Werbeauftritte belegbar ist.
Ein zweiter Punkt ist wirtschaftlich oft wichtiger als die Lizenzgebühr: der Schaden aus der Verwechslung. Stornierte Aufträge, abgesprungene Kunden, der Aufwand für Richtigstellungen. Halten Sie diese Positionen von Anfang an schriftlich fest, mit Datum und Beleg — nachträglich lassen sie sich kaum rekonstruieren.
Wer hinter der Kampagne steckt, lässt sich häufig nur über die Plattform klären. Welche Auskunftsrechte dabei bestehen und wo ihre Grenzen liegen, steht im Beitrag Wer steckt hinter dem anonymen Account?. Zum Umgang mit gefälschten Profilen desselben Absenders führt Fake-Accounts auf Facebook weiter, zum Gesamtbild Identitätsmissbrauch — Ihre Rechte.
Häufige Fragen
Muss ich prominent sein, um gegen die Werbung vorzugehen?
Nein. Das Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz steht jeder Person zu, unabhängig von Bekanntheit. Bekanntheit spielt erst eine Rolle, wenn es um die Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr geht. Der Anspruch, die Anzeige stoppen zu lassen, besteht in beiden Fällen.
Die Anzeige ist verschwunden — ist die Sache damit erledigt?
Nicht unbedingt. Betrugskampagnen laufen in Serien mit wechselnden Werbekonten, und eine entfernte Anzeige taucht oft binnen Tagen in leicht veränderter Form wieder auf. Solange keine Unterlassungserklärung oder kein gerichtlicher Titel vorliegt, besteht Wiederholungsgefahr. Sichern Sie die entfernte Anzeige deshalb weiterhin über das Werbearchiv.
Kann ich die Plattform verklagen, obwohl ein Dritter die Anzeige geschaltet hat?
Ja, wenn die Plattform nach einem konkreten Hinweis nicht reagiert. Das Landgericht Bonn hat am 5. Juli 2023 (Az. 9 O 130/23) Meta Platforms Ireland untersagt, entsprechende Fake-Werbeanzeigen zu verbreiten. Ab Kenntnis greift das Haftungsprivileg aus Art. 6 des Digital Services Act nicht mehr.
Was mache ich, wenn Geschädigte Geld von mir zurückfordern?
Sie haften nicht für Zahlungen an Betrüger, die Ihren Namen missbraucht haben, denn zwischen Ihnen und den Geschädigten besteht kein Vertrag. Sinnvoll ist eine sachliche schriftliche Klarstellung mit Hinweis auf Ihre eigene Strafanzeige und die eingeleiteten Schritte gegen die Plattform. Sammeln Sie diese Anfragen — sie belegen das Ausmaß der Verwechslungsgefahr.
Wie schnell muss ich handeln?
Für eine einstweilige Verfügung sollten zwischen Kenntnis der Anzeige und dem Antrag bei Gericht möglichst nur wenige Tage bis Wochen liegen. Wer zu lange zuwartet, zeigt damit, dass die Sache nicht eilig war, und verliert den Zugang zum Eilverfahren — der Anspruch selbst bleibt bestehen, muss dann aber im Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden.
