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Intime Bilder löschen lassen: Pflichten der Plattform

04. September 2026 · Dr. Sebastian Volk
Isometrische Illustration: Ein Mann im Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Plattform“ sitzt mit verschränkten Armen auf dem geschlossenen Deckel einer Löschen-Tonne, an der eine verpixelte Fotokarte lehnt — aus einem Gerichtsgebäude greift eine Hand im Talar heraus und zieht ihn herunter, daneben stapeln sich unbearbeitete Meldungen

Sie haben gemeldet. Vielleicht mehrfach, über verschiedene Formulare. Zurückgekommen ist eine automatische Bestätigung, dann eine Mitteilung, der Inhalt verstoße nicht gegen die Richtlinien — oder gar nichts. Die intimen Aufnahmen von Ihnen stehen weiter online, und inzwischen tauchen Kopien auf anderen Diensten auf.

An diesem Punkt hört für viele Betroffene der Weg auf, weil sie annehmen, gegen einen Konzern sei ohnehin nichts auszurichten. Das stimmt seit Ende 2025 nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof hat das Haftungsprivileg der Plattformen in zwei Entscheidungen deutlich eingeschränkt — und zwar in genau der Konstellation, um die es hier geht.

Dieser Beitrag zeigt, was ein Betreiber leisten muss, welche Ansprüche Ihnen gegen ihn zustehen und wie Sie eine Meldung so formulieren, dass sie rechtlich trägt.

Teil 2 von 2 — der Weg gegen die Person läuft parallel

Welche Ansprüche Sie gegen die Person haben, die die Aufnahmen verbreitet hat — von der Unterlassung über den Löschungsanspruch bis zur Geldentschädigung —, steht im ersten Teil: Intime Bilder verbreitet: Was Sie jetzt tun können. Die Ansprüche gegen die Plattform bestehen unabhängig davon und funktionieren auch dann, wenn der Täter anonym bleibt.

Intime Bilder löschen lassen: Was die Plattform nach dem DSA tun muss

Plattformen müssen nach Art. 16 des Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065 — DSA) ein leicht zugängliches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereithalten und Ihre Meldung begründet bescheiden. Mit dem Eingang Ihrer Meldung hat der Betreiber Kenntnis. Entfernt er den Inhalt dann nicht zügig, verliert er das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA — er haftet ab diesem Moment wie ein eigener Verbreiter.

Nicht einvernehmlich geteilte intime Aufnahmen sind bei den großen Anbietern zusätzlich ausdrücklich verboten. Dafür gibt es eigene Meldewege, die schneller laufen als die allgemeine Beschwerde; sie sind meist unter Stichworten wie „intime Bilder ohne Einwilligung“ oder „Nacktbilder von mir“ zu finden. Nutzen Sie diesen Weg und nicht die Standardmeldung wegen „Belästigung“.

Widerspruch ist keine Sackgasse

Wird Ihre Meldung abgelehnt, steht Ihnen nach Art. 20 DSA ein internes Beschwerdeverfahren offen — sechs Monate ab der Mitteilung, kostenlos, und die Entscheidung darf nach Art. 20 Abs. 6 DSA nicht allein automatisiert ergehen. Nutzen Sie es, bevor Sie gerichtlich vorgehen: Die Ablehnung dokumentiert die Kenntnis des Betreibers.

Russmedia: Die Plattform ist datenschutzrechtlich verantwortlich

Der zweite Zugriff auf die Plattform läuft über das Datenschutzrecht — und er ist der schärfere. Der zugrunde liegende Fall ähnelt vielen Fällen, um die es hier geht: Auf einem rumänischen Kleinanzeigenportal erschien eine Anzeige, die eine Frau fälschlich als Anbieterin sexueller Dienstleistungen darstellte, mit ihren Fotos und ihrer Telefonnummer. Der Betreiber löschte binnen einer Stunde nach der Aufforderung — da war die Anzeige längst auf andere Websites kopiert.

§
EuGH, 02.12.2025C-492/23 (Russmedia Digital)

Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss bereits vor der Veröffentlichung Anzeigen mit sensiblen Daten identifizieren und prüfen, ob der Inserent die betroffene Person ist oder deren ausdrückliche Einwilligung hat; andernfalls hat er die Veröffentlichung zu verweigern. Zusätzlich muss er Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass solche Anzeigen kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Diesen Pflichten kann er sich nicht unter Berufung auf das Haftungsprivileg der Richtlinie 2000/31/EG entziehen.

Quelle ↗

Drei Dinge lassen sich daraus für Ihren Fall ableiten.

Die Plattform ist nicht nur Speicherplatz. Sie kann sich Ihnen gegenüber nicht darauf zurückziehen, sie hafte erst ab Ihrer Meldung. Datenschutzrechtlich trifft sie eine eigene Verantwortung für die Daten, die auf ihr veröffentlicht werden.

Ihre Ansprüche richten sich direkt gegen den Betreiber. Aus der Verantwortlichkeit folgt, dass Art. 17 DSGVO (Löschung) und Art. 82 DSGVO (Schadensersatz) auch gegenüber der Plattform geltend gemacht werden können — nicht nur gegenüber der Person, die hochgeladen hat. Intime Aufnahmen sind Daten über das Sexualleben und damit besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO; ihre Verarbeitung ist ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich verboten.

Kopien sind das Problem des Betreibers. Die Pflicht, das Weiterkopieren auf andere Websites zu verhindern, ist ein Argument gegen die Standardantwort „für Inhalte auf fremden Seiten sind wir nicht zuständig“.

Hier juristisches Hintergrundwissen erfahren: Warum das Datenschutzrecht neben dem DSA steht

Das Haftungsprivileg regelt, ob ein Anbieter für fremde rechtswidrige Inhalte einstehen muss. Es sagt nichts darüber, ob er eigene datenschutzrechtliche Pflichten erfüllt. Der Gerichtshof stellt darauf ab, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr das Datenschutzrecht von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt: Wer als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO über Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitbestimmt, haftet nach der DSGVO unabhängig davon, ob ihn für den Inhalt selbst eine Verantwortlichkeit trifft. Für Sie bedeutet das zwei Anspruchsgrundlagen nebeneinander, die getrennt geprüft werden.

Coyote und WebGroup: Wer sortiert, ist nicht neutral

Ein halbes Jahr später hat der Gerichtshof das Haftungsprivileg an einer zweiten Stelle begrenzt. Anlass waren französische Vorgaben gegenüber Betreibern pornografischer Websites und gegenüber einem Verkehrsdienst — der rechtliche Kern trifft aber jede Plattform mit einem Empfehlungsalgorithmus.

§
EuGH, 16.06.2026C-188/24 und C-190/24 (WebGroup Czech Republic, Coyote System)

Der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft kann nicht von seiner Verantwortung für die von ihm kontrollierten gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen befreit werden. Das ist der Fall, wenn er mittels eines Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen weiterverbreitet werden oder nicht.

Quelle ↗

Für Ihren Fall ist das der Unterschied zwischen einem Bild, das irgendwo auf einem Server liegt, und einem Bild, das der Feed aktiv ausspielt. Wird Ihre Aufnahme über „Für dich“, Vorschläge, Trends oder eine Suchvervollständigung verteilt, hat die Plattform die Verbreitung selbst gesteuert. Sie ist dann nicht mehr neutrale Vermittlerin, und das Haftungsprivileg trägt nicht mehr.

Praktisch heißt das für Ihre Beweissicherung: Halten Sie fest, wo Ihnen der Inhalt begegnet ist. Ein Screenshot aus dem Empfehlungsbereich mit sichtbarer Rubrik ist mehr wert als der bloße Link zum Beitrag.

Kopien und sinngleiche Inhalte

Intime Aufnahmen bleiben selten an einer Stelle. Innerhalb von Stunden entstehen Kopien und Reposts auf anderen Diensten — und häufig entfernt die Plattform nur exakt die eine gemeldete URL.

§
OLG Frankfurt a. M., 25.01.202416 U 65/22

Hat ein soziales Netzwerk konkrete Kenntnis von einer rechtsverletzenden Veröffentlichung, muss es nicht nur den gemeldeten Beitrag entfernen, sondern auch sinngleiche Inhalte löschen.

Quelle ↗

Melden Sie deshalb nicht nur eine URL, sondern beschreiben Sie den Inhalt und listen Sie alle bekannten Fundstellen auf. Formulieren Sie ausdrücklich, dass Sie mit der Entfernung sinngleicher Veröffentlichungen rechnen.

Ihre Ansprüche gegen die Plattform im Überblick

  • Entfernung des Inhalts nach Art. 16 DSA, flankiert von der Störerhaftung ab Kenntnis; ab dann greift Art. 6 Abs. 1 DSA nicht mehr.
  • Löschung nach Art. 17 DSGVO, gestützt auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers und das Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
  • Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon der Kontrollverlust über die eigenen Daten ein immaterieller Schaden sein; welche Beträge realistisch sind, steht in Intime Bilder verbreitet: Was Sie jetzt tun können.
  • Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO über die Empfänger Ihrer Daten. Das führt nicht zum Klarnamen des Uploaders, kann aber offenlegen, wohin die Aufnahmen innerhalb des Dienstes weitergegeben wurden.
  • Internes Beschwerdeverfahren nach Art. 20 DSA, sechs Monate ab der Mitteilung.
  • Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht nach Art. 77 DSGVO — kostenlos, aber ohne unmittelbare Löschwirkung. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde Ihres Wohnsitzlandes.
  • Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste nach Art. 53 DSA. Sie kann Inhalte nicht selbst löschen, aber Verfahren gegen den Betreiber einleiten.
Was die Behördenwege leisten — und was nicht

Weder die Datenschutzaufsicht noch die Bundesnetzagentur entfernt einen Inhalt für Sie. Beide Wege erzeugen Druck und dokumentieren das Versagen des Betreibers, ersetzen aber kein zivilrechtliches Vorgehen. Wer schnell aus dem Netz will, was ihn zeigt, führt sie parallel zum Anspruchsschreiben.

Wie Sie die Meldung formulieren

Eine Meldung, die nur aus einem Link besteht, wird typischerweise automatisiert bearbeitet. Eine Meldung, die die folgenden Punkte enthält, lässt sich später als Kenntniserlangung belegen und ist die Grundlage jedes weiteren Schritts.

  1. Ihre Erkennbarkeit benennen. „Auf der Aufnahme bin ich selbst zu sehen und erkennbar.“
  2. Die fehlende Einwilligung ausdrücklich erklären. „Ich habe der Veröffentlichung und Verbreitung nicht zugestimmt und widerspreche ihr.“
  3. Die Rechtsgrundlagen nennen — Art. 16 DSA und Art. 17 DSGVO, dazu der Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 DSGVO, weil es sich um Daten über das Sexualleben handelt.
  4. Alle Fundstellen auflisten, nicht nur eine, und die Entfernung sinngleicher Inhalte verlangen.
  5. Eine Frist setzen und die Bestätigung der Löschung anfordern.
  6. Alles dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Meldeweg, Screenshot der Eingangsbestätigung und jede Antwort.

Bleibt die Plattform untätig, ist das gerichtliche Vorgehen der nächste Schritt. Welches Gericht zuständig ist, wie ein Eilverfahren abläuft und was ein Ordnungsgeld bewirkt, steht in unserem Beitrag Meta löscht nicht: Löschung gerichtlich durchsetzen.

Ausführlicher zu den Ansprüchen und zum Ablauf: Identitätsmissbrauch im Netz. Werden die Aufnahmen über ein gefälschtes Profil unter Ihrem Namen verbreitet, kommen die Besonderheiten der Impersonation hinzu — dazu Fake-Account auf Instagram.

Häufige Fragen

Muss die Plattform intime Bilder auch ohne Gerichtsurteil löschen?

Ja. Mit Ihrer Meldung hat der Betreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung und muss zügig handeln; andernfalls verliert er das Haftungsprivileg aus Art. 6 Abs. 1 DSA. Zusätzlich trifft ihn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine eigene datenschutzrechtliche Verantwortung. Ein Urteil brauchen Sie erst, wenn er trotzdem nicht reagiert.

Kann ich von der Plattform Schadensersatz verlangen?

Das kommt in Betracht. Der Europäische Gerichtshof hat am 02.12.2025 entschieden, dass der Betreiber für die personenbezogenen Daten in veröffentlichten Anzeigen selbst verantwortlich ist und sich dem nicht über das Haftungsprivileg entziehen kann. Damit richtet sich auch Art. 82 DSGVO gegen die Plattform. Ob es sich im Einzelfall lohnt, sollte anwaltlich geprüft werden.

Die Plattform hat nur den einen Beitrag gelöscht, die Kopien stehen noch — was jetzt?

Verlangen Sie ausdrücklich die Entfernung sinngleicher Inhalte. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Netzwerk mit konkreter Kenntnis nicht nur den gemeldeten Beitrag löschen muss. Für Kopien auf fremden Seiten kommt hinzu, dass der Betreiber nach der Russmedia-Entscheidung Maßnahmen gegen das Weiterkopieren treffen muss.

Bringt eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur etwas?

Sie kann Druck erzeugen und dokumentiert das Verhalten des Betreibers, führt aber nicht unmittelbar zur Löschung. Die Bundesnetzagentur ist als Koordinator für digitale Dienste für die Aufsicht zuständig, nicht für die Durchsetzung Ihres Einzelfalls. Führen Sie sie parallel zum zivilrechtlichen Vorgehen, nicht statt seiner.

Spielt es eine Rolle, ob der Inhalt im Feed vorgeschlagen wurde?

Ja. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2026 kann sich ein Betreiber nicht von der Verantwortung befreien, wenn er per Algorithmus festlegt, wie und in welcher Rangfolge Inhalte weiterverbreitet werden. Sichern Sie deshalb Screenshots, die zeigen, dass die Aufnahme empfohlen und nicht nur gespeichert wurde.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Eine verbindliche Einschätzung setzt die anwaltliche Prüfung des konkreten Sachverhalts voraus. Die anwaltliche Mandatsführung erfolgt über die JUN Legal GmbH, Würzburg.

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