Intime Bilder verbreitet: Was Sie jetzt tun können
Ein Hinweis von einer Bekannten, ein Screenshot in einer Nachricht, oder Sie finden es selbst: Jemand hat intime Bilder von Ihnen verbreitet. Aufnahmen, die für eine einzige Person bestimmt waren — für den Partner von damals, für ein Gegenüber aus einer Dating-App. Jetzt liegen sie in einem Gruppenchat, auf einem Profil oder auf einer frei zugänglichen Seite.
Die erste Reaktion ist fast immer dieselbe: Scham, und der Gedanke, man habe sich das selbst zuzuschreiben. Rechtlich ist das falsch. Dass Sie ein Bild gemacht und einer bestimmten Person geschickt haben, ist eine Einwilligung gegenüber dieser Person — und nur gegenüber ihr. Jede Weitergabe darüber hinaus ist ein eigener, rechtswidriger Eingriff.
Sie haben in dieser Lage zwei Gegner mit ganz unterschiedlichen Pflichten: die Person, die die Aufnahmen verbreitet hat, und die Plattform, auf der sie stehen. Dieser Beitrag behandelt den ersten Weg — alles, was Sie von der Person verlangen können.
Die Ansprüche gegen die Plattform folgen eigenen Regeln und wirken schneller gegen die Sichtbarkeit. Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 02.12.2025 (Russmedia) und vom 16.06.2026 (Coyote) kann ein Betreiber sich dabei nicht mehr ohne Weiteres auf sein Haftungsprivileg zurückziehen. Was er leisten muss und welche Ansprüche Sie gegen ihn haben, steht im zweiten Teil: Intime Bilder löschen lassen: Pflichten der Plattform. Verfolgen Sie beide Wege gleichzeitig — die Ansprüche gegen die Plattform bestehen unabhängig davon, ob Sie den Täter kennen.
Sobald eine Plattform einen Inhalt entfernt, kommen Sie in der Regel nicht mehr an ihn heran — und damit auch nicht mehr an den Nachweis, den Sie vor Gericht brauchen. Machen Sie deshalb vor jeder Meldung Screenshots mit sichtbarer URL, Datum, Uhrzeit, Accountname und, wenn vorhanden, Aufrufzahlen.
Intime Bilder verbreitet: Ihre Ansprüche gegen den Verbreiter
Grundlage sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) und das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz — KUG). Sexualisierte Aufnahmen betreffen die Intimsphäre, den am stärksten geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts. Eine Abwägung zugunsten des Verbreiters findet dort in aller Regel nicht statt.
- Unterlassung jeder weiteren Verbreitung, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch richtet sich gegen jede Person, die das Material weitergibt — nicht nur gegen den ursprünglichen Empfänger.
- Löschung der Dateien beim Besitzer, einschließlich Kopien auf Cloudspeichern und Datenträgern.
- Auskunft darüber, an wen die Aufnahmen weitergegeben und wo sie hochgeladen wurden.
- Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Fertigt in einer intimen Beziehung ein Partner Bild- oder Filmaufnahmen des anderen, kann der Abgebildete nach dem Ende der Beziehung deren Löschung verlangen. Die Einwilligung in Anfertigung und Aufbewahrung ist im Zweifel auf die Dauer der Beziehung beschränkt.
Für Sie heißt das: Sie müssen nicht warten, bis etwas veröffentlicht wird. Schon der Besitz intimer Aufnahmen durch den früheren Partner kann nach dem Ende der Beziehung einen Löschungsanspruch auslösen. Wer diesen Anspruch früh geltend macht, verhindert den Fall, um den es hier geht.
„Ich habe die Bilder doch selbst geschickt“
Der häufigste Irrtum ist die Annahme, mit dem eigenen Versenden sei die Kontrolle verloren. Das Gegenteil ist der Fall: Die Einwilligung ist zweckgebunden. Sie erlaubt genau das, wofür sie erteilt wurde — die Aufnahme und den Besitz durch eine bestimmte Person. Sie erlaubt nicht die Weitergabe an Dritte.
Eine Frau hatte Nacktfotos selbst angefertigt und ihrem damaligen Freund geschickt. Als eine Dritte die Bilder über WhatsApp weiterverbreitete, bejahte das Gericht eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts — trotz der eigenen Anfertigung und Weitergabe durch die Betroffene. Entscheidend war die fehlende Einwilligung in die Weiterverbreitung. Die Geldentschädigung setzte das Gericht allerdings nur auf 500 Euro fest.
Die Entscheidung ist in beide Richtungen aufschlussreich: Der Anspruch besteht, die eigene Beteiligung nimmt ihn Ihnen nicht. Die Höhe der Entschädigung kann sie aber mindern, und ein pauschaler Vortrag zu psychischen Folgen genügt den Gerichten nicht — wenn Sie deswegen in Behandlung sind oder waren, dokumentieren Sie das.
Der übersehene Hebel: Die DSGVO gilt auch gegen Privatpersonen
Fotos und Videos, die Sie zeigen, sind personenbezogene Daten. Sobald jemand sie ins Netz stellt, wird er zum Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 — DSGVO) — und zwar auch dann, wenn er Privatperson ist.
Die Ausnahme für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten greift nicht, wenn personenbezogene Daten auf einer Internetseite veröffentlicht und damit einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Die Entscheidung erging noch zur Vorgängerrichtlinie; die Haushaltsausnahme steht heute wortgleich in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO.
Praktisch heißt das: Eine Nachricht an einen einzelnen Bekannten bleibt in der Regel privat im Sinne der DSGVO. Ein Upload auf ein Portal, ein öffentliches Profil oder eine große, offene Gruppe ist es nicht — dort gilt Datenschutzrecht in vollem Umfang, und zwar zusätzlich zu allem, was oben steht.
- Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Intime Aufnahmen sind Daten über das Sexualleben und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten; erlaubt ist sie im Wesentlichen nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Fehlt sie, ist die Verarbeitung rechtswidrig.
- Weitergabe des Löschverlangens nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO. Wer die Aufnahmen öffentlich gemacht hat, muss angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche über Ihr Löschverlangen zu informieren — er muss also hinter den Kopien herräumen, die er selbst verursacht hat.
- Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, unabhängig von der Geldentschädigung des Persönlichkeitsrechts.
Bereits der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen; besondere spürbare Beeinträchtigungen oder Ängste müssen dafür nicht zusätzlich nachgewiesen werden.
Hier juristisches Hintergrundwissen erfahren: Warum sich der Umweg über das Datenschutzrecht lohnt
Der datenschutzrechtliche Anspruch hat gegenüber dem klassischen Persönlichkeitsschutz drei Vorteile. Erstens ist die Rechtswidrigkeit einfacher darzulegen: Bei Daten nach Art. 9 DSGVO gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot, der Gegner muss also eine Erlaubnis nachweisen — nicht Sie das Fehlen einer Rechtfertigung. Zweitens verlangt Art. 82 DSGVO keine „schwere“ Verletzung, wie sie die Geldentschädigung nach Persönlichkeitsrecht voraussetzt. Drittens öffnet Art. 77 DSGVO den kostenlosen Weg zur Datenschutzaufsicht, während der zivilrechtliche Weg Kosten auslöst. Dieselbe Argumentation greift gegenüber der Plattform — dazu der zweite Teil.
Wie viel Geld realistisch ist
Eine Geldentschädigung setzt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, bei der die Beeinträchtigung nicht anders auszugleichen ist. Bei der Verbreitung intimer Aufnahmen ist diese Schwelle regelmäßig erreicht. Die Spanne ist allerdings erheblich.
Der Beklagte hatte 15 intime Videos, die ihm die Klägerin anvertraut hatte, auf frei zugänglichen Portalen veröffentlicht — unter ihrem vollen Namen und über etwa ein Jahr hinweg, mit bis zu 9.387 Aufrufen je Video. Das Gericht sprach 120.000 Euro Geldentschädigung zu, dazu Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, Erstattung der Anwaltskosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.
Diese Summe ist kein Maßstab für jeden Fall. Sie erklärt sich aus der Kombination mehrerer erschwerender Umstände: Vorsatz, Nennung des vollen Namens, sexueller Inhalt, große Zahl an Aufnahmen, lange Dauer und ein frei zugängliches Publikum. Fehlen diese Faktoren, liegen die Beträge deutlich niedriger — im Fall des OLG Oldenburg, in dem ein einzelnes Bild über WhatsApp weitergeleitet wurde, bei 500 Euro. Belastbar ist der Anspruch dem Grunde nach; die Höhe hängt an Reichweite, Erkennbarkeit, Dauer, Verschulden und den nachweisbaren Folgen.
Wenn Sie nicht wissen, wer es war
Häufig steht hinter dem Upload ein anonymes Profil. Für Ansprüche gegen die Person dahinter kommt ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 21 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) in Betracht.
Dieser Weg passt hier besonders gut: § 21 TDDDG setzt voraus, dass der Inhalt einen der im Gesetz aufgezählten Straftatbestände erfüllt — und § 201a StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, steht ausdrücklich in diesem Katalog. Herausgegeben werden allerdings nur Bestandsdaten, also die beim Anbieter hinterlegten Angaben zur Person, keine IP-Adressen. Wie das zweistufige Verfahren abläuft, erläutern wir im Beitrag Wer steckt hinter dem anonymen Account?
Wichtig für Ihre Reihenfolge: Die Ansprüche gegen die Plattform hängen nicht davon ab, dass Sie den Täter kennen. Sie können also sofort auf Entfernung hinwirken, während die Ermittlung noch läuft.
Verbreitung im Voraus stoppen: StopNCII.org und Take It Down
Neben dem rechtlichen Weg gibt es einen technischen, der oft unterschätzt wird. Über StopNCII.org können Erwachsene ihre intimen Aufnahmen sperren lassen, bevor sie erneut hochgeladen werden. Der Dienst wird von der gemeinnützigen britischen Organisation SWGfL betrieben und wurde gemeinsam mit Meta entwickelt.
Auf Ihrem Gerät wird aus jeder Datei ein Hash berechnet, ein digitaler Fingerabdruck. Nur dieser Wert wird übermittelt, das Bild selbst verlässt Ihr Gerät nicht. Die teilnehmenden Plattformen — unter anderem Facebook, Instagram, TikTok, Snap, Reddit, X, Bluesky, Microsoft, OnlyFans und Pornhub — gleichen neue Uploads dagegen ab und verhindern die Veröffentlichung.
StopNCII.org steht Personen ab 18 Jahren offen. Betrifft das Material eine minderjährige Person, führt der Weg über TakeItDown.NCMEC.org. Aufnahmen von Minderjährigen können zudem den Straftatbestand der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte erfüllen — hier ist eine Anzeige bei der Polizei der richtige erste Schritt.
Der Hash-Abgleich ist kein Rechtsbehelf: Er wirkt nur bei teilnehmenden Anbietern und nur für die hinterlegten Dateien, eine leicht veränderte Fassung kann durchrutschen. Er begrenzt den Schaden, während Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.
Strafrecht und Erpressung
Die Verbreitung intimer Aufnahmen kann strafbar sein: nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn eine befugt hergestellte Aufnahme aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich unbefugt einer dritten Person zugänglich gemacht wird, und nach § 201a Abs. 2 StGB für Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden — Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Daneben steht § 33 KUG.
Wird Ihnen die Veröffentlichung angedroht, falls Sie nicht zahlen oder weitere Aufnahmen schicken, liegt eine Erpressung nach § 253 StGB nahe. Zahlungen führen erfahrungsgemäß zu weiteren Forderungen. Brechen Sie den Kontakt ab, sichern Sie den gesamten Chatverlauf einschließlich Profilnamen und Zahlungsdaten und erstatten Sie Anzeige. Hinterlegen Sie die Aufnahmen parallel bei StopNCII.org, damit eine Veröffentlichung ins Leere läuft.
Das Strafverfahren richtet sich gegen die Person; die Löschung und eine Entschädigung erreichen Sie darüber nicht. Ein Gesetzgebungsverfahren zum Schutz vor digitaler Gewalt läuft zwar — vorgesehen sind eine Erweiterung des § 184k StGB und ein neuer § 201b StGB —, es ist aber noch nicht in Kraft.
Was Sie konkret tun sollten
- Beweise sichern, bevor Sie melden. Screenshots mit URL, Datum, Uhrzeit, Accountname und Aufrufzahlen; nach Möglichkeit auch die Datei selbst. Bitten Sie eine Vertrauensperson darum, wenn Sie das Material nicht ansehen möchten.
- Die Verbreitung kartieren. Suchen Sie über die Bildersuche und in Suchmaschinen nach Kopien. Eine vollständige Fundstellenliste ist die Grundlage jeder wirksamen Meldung und jedes Antrags.
- Hashes bei StopNCII.org hinterlegen, damit erneute Uploads bei den teilnehmenden Anbietern blockiert werden.
- Den Verbreiter schriftlich zur Unterlassung auffordern, wenn er bekannt ist — anwaltlich, mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Frist. Nehmen Sie das Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO ausdrücklich mit auf, damit die Pflicht aus Art. 17 Abs. 2 DSGVO zur Information anderer Stellen ausgelöst wird.
- Parallel die Plattform in Anspruch nehmen. Melden Sie den Inhalt über den eigenen Meldeweg für nicht einvernehmlich geteilte intime Aufnahmen und stützen Sie die Meldung ausdrücklich auf Art. 16 des Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) und Art. 17 DSGVO. Ab Ihrer Meldung hat der Betreiber Kenntnis und verliert bei Untätigkeit das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA. Wie Sie die Meldung formulieren und was Sie tun, wenn nichts passiert, steht in Teil 2: Intime Bilder löschen lassen: Pflichten der Plattform.
- An das Eilverfahren denken. Bei laufender Verbreitung ist die einstweilige Verfügung das passende Mittel. Die Gerichte verlangen dafür Dringlichkeit — wer wochenlang zuwartet, riskiert den Eilrechtsschutz. Begleitung bei den Folgen bieten HateAid und der Weiße Ring.
Ausführlicher zu den Ansprüchen und zum Ablauf: Identitätsmissbrauch im Netz und Hate Speech und Auskunftsansprüche.
Häufige Fragen
Ich habe die Bilder selbst geschickt — habe ich trotzdem Rechte?
Ja. Ihre Einwilligung galt der Person, der Sie die Aufnahmen geschickt haben, und nicht der Weitergabe an Dritte. Das OLG Oldenburg hat einen Anspruch selbst dann bejaht, als die Betroffene die Fotos selbst angefertigt und verschickt hatte. Die eigene Beteiligung kann sich allerdings auf die Höhe einer Geldentschädigung auswirken.
Kann ich verlangen, dass mein Ex die Bilder löscht?
Ja, ein Löschungsanspruch kommt in Betracht, auch ohne dass etwas veröffentlicht wurde. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einwilligung in intime Aufnahmen im Zweifel auf die Dauer der Beziehung beschränkt ist. Fordern Sie die Löschung schriftlich und mit Frist.
Gilt die DSGVO auch, wenn mein Ex die Bilder verbreitet hat?
Ja, sobald er sie ins Netz stellt. Die Ausnahme für rein private Tätigkeiten greift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, wenn Daten einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Intime Aufnahmen sind Daten über das Sexualleben und nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt; Sie können deshalb Löschung nach Art. 17 DSGVO und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen.
Wie viel Schmerzensgeld bekomme ich für verbreitete Nacktbilder?
Das hängt vom Einzelfall ab. Das Landgericht Düsseldorf sprach 2023 einer Betroffenen 120.000 Euro zu, nachdem 15 Videos unter ihrem vollen Namen auf Pornoportalen standen. Bei der Weiterleitung eines einzelnen Bildes an einen kleinen Kreis lag die Entschädigung in einem Fall des OLG Oldenburg bei 500 Euro. Entscheidend sind Reichweite, Erkennbarkeit, Dauer und Verschulden.
Was mache ich, wenn mir jemand mit der Veröffentlichung droht?
Zahlen Sie nicht und brechen Sie den Kontakt ab. Sichern Sie den gesamten Chatverlauf mit Profilnamen und Zahlungsdaten und erstatten Sie Anzeige; eine Erpressung nach § 253 StGB liegt nahe. Hinterlegen Sie die betroffenen Aufnahmen zusätzlich bei StopNCII.org, damit ein Upload bei den teilnehmenden Plattformen blockiert wird.
