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Muss Meta Sie für Fake-Accounts entschädigen?

Das LG Frankfurt hat Meta erstmals zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Fake-Profilen verurteilt – noch nicht rechtskräftig.

16. September 2026 · Dr. Sebastian Volk
Isometrische Illustration: Ein Spielautomat mit der Aufschrift „FAKES“ und durchgestrichenen Walzen zahlt Münzen aus und druckt einen Auskunftsbeleg — daneben liest die betroffene Frau den Beleg und fängt die Münzen in einer Holzkiste auf.

Sie melden einen Fake-Account mit Ihrem Namen und Ihren Fotos. Nach Tagen ist er weg — und eine Woche später ist der nächste da, mit leicht verändertem Nutzernamen, denselben Bildern und derselben Masche. Vielleicht wirbt er für ein angebliches Investment, vielleicht schreibt er Ihre Kontakte an. Sie suchen, sichern, melden, warten. Immer wieder. Die Frage, ob Meta Sie für diese Fake-Accounts entschädigen muss, hat sich bisher kaum jemand gestellt, weil schon die Löschung ein Kampf war.

Das hat sich jetzt geändert. Das Landgericht Frankfurt am Main hat Meta am 16. September 2026 nicht nur verpflichtet, Fake-Profile und betrügerische Anzeigen mit dem Namen und den Fotos der Betroffenen künftig von sich aus zu verhindern. Das Gericht hat Meta auch zur Auskunft verurteilt, einschließlich der mit den Anzeigen erzielten Werbeeinnahmen, und festgestellt, dass Meta den entstandenen Schaden ersetzen muss.

Dieser Beitrag erklärt, was sich damit für Sie ändert, wenn Fake-Accounts unter Ihrem Namen immer wieder auftauchen: Warum Sie nicht mehr die Kontrolleurin oder der Kontrolleur der Plattform sein müssen, was Ihnen Auskunft und Schadensersatz konkret bringen und was Sie jetzt tun sollten. Die rechtlichen Hintergründe finden Sie jeweils in den aufklappbaren Kästen.

Wie es bisher lief: Sie melden, Meta reagiert

Bisher lag die Arbeit fast vollständig bei Ihnen. Eine Plattform wie Facebook oder Instagram musste einen Fake-Account erst entfernen, nachdem sie davon erfahren hatte — praktisch also nach Ihrer Meldung. Für alles, was vorher geschah, haftete sie nicht.

Für Betroffene wiederholter Fake-Accounts bedeutete das einen Kreislauf ohne Ende:

  1. Sie finden den Fake-Account — meist durch Zufall oder weil Bekannte Sie warnen.
  2. Sie sichern Beweise — Screenshots, Profil-Link, Datum.
  3. Sie melden — über ein Formular, das für Einzelfälle gebaut ist.
  4. Sie warten — Tage, manchmal Wochen, in denen der Account weiter aktiv ist.
  5. Der Account verschwindet — und ein neuer taucht auf. Zurück zu Schritt 1.

Gerichte hatten diesen Kreislauf zuletzt schon etwas entschärft. Nach einer konkreten Meldung musste Meta auch kerngleiche Fake-Profile verhindern, also Varianten mit gleichem Foto und ähnlichem Namen. Der Ausgangspunkt blieb aber Ihre Meldung. Und ob Meta sich daran hielt, mussten wiederum Sie kontrollieren: Wer ein Verbot durchsetzen wollte, musste neue Fake-Accounts selbst finden und dem Gericht vorlegen.

Geld spielte in diesem Modell praktisch keine Rolle. Für die Zeit bis zur Meldung haftete die Plattform nicht, und darüber, was sie mit Anzeigen unter Ihrem Namen verdient hatte, erfuhren Sie nichts.

Was das für Sie hieß

Sie waren die unbezahlte Kontrollinstanz der Plattform. Jeder neue Fake-Account kostete Sie Zeit, jede Verzögerung ging zu Ihren Lasten — und am Ende stand bestenfalls eine Löschung, aber weder eine Erklärung, wie viele Menschen erreicht wurden, noch ein Ausgleich für den Schaden.

Hier juristisches Hintergrundwissen erfahren: Haftungsprivileg und Störerhaftung

Grundlage des bisherigen Modells ist das Haftungsprivileg für Hostinganbieter. Es steht heute in Art. 6 Abs. 1 des Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, kurz DSA) und stand davor in Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG). Ein Anbieter, der Nutzerinhalte speichert, haftet danach nicht, solange er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat und nach Kenntniserlangung zügig handelt. Art. 8 DSA verbietet es zudem, Plattformen allgemeine Überwachungspflichten aufzuerlegen.

Deutsche Gerichte haben Plattformen bei Fake-Accounts deshalb als mittelbare Störer behandelt: Sie schulden ab Kenntnis Beseitigung und Unterlassung analog § 1004 BGB, in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Namensrecht (§ 12 BGB) und dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG). Schadensersatz setzt dagegen eine eigene Haftung voraus, die das Privileg gerade ausschloss.

§
OLG München, 20.01.202618 U 2360/25 Pre e

Meta haftet als mittelbare Störerin für Profile, die Namen und Fotos realer Personen verwenden. Nach einer hinreichend konkreten Beanstandung muss die Plattform zügig entfernen und verhindern, dass identische oder kerngleiche Inhalte erneut erscheinen.

Quelle ↗

Was sich jetzt ändert: Meta haftet auch ohne Ihre Meldung

Meta kann sich nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr darauf berufen, von einem Fake-Account nichts gewusst zu haben. Der Grund ist einfach: Meta entscheidet selbst, wem welcher Beitrag und welche Anzeige angezeigt wird. Wer steuert, was Millionen Nutzer sehen, ist nach dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kein bloßer Speicherplatz mehr — und trägt deshalb Verantwortung für das, was er ausspielt.

Diese Überlegung stammt aus einem Urteil vom 16. Juni 2026, das mit sozialen Netzwerken zunächst nichts zu tun hatte. Es ging um einen französischen Navigationsdienst und um Pornoseiten. Der EuGH hat dabei aber allgemein festgelegt, wann ein Online-Dienst sein Haftungsprivileg verliert: nicht nur, wenn er von einem rechtswidrigen Inhalt weiß, sondern auch dann, wenn er ihn kontrolliert. Und Kontrolle übt aus, wer per Algorithmus im eigenen Interesse bestimmt, welche Inhalte auf welche Weise und in welcher Reihenfolge verbreitet werden.

Genau so funktionieren Facebook und Instagram. Der Feed zeigt nicht chronologisch, was Ihre Kontakte posten, sondern was der Algorithmus für Sie auswählt. Anzeigen werden über eine Auktion verteilt, deren Regeln Meta festlegt.

Was das für Sie heißt

Sie müssen nicht mehr jeden Fake-Account selbst finden, damit Meta haftet. Wenn ein Fake-Account mit Ihrem Namen über Feeds, Empfehlungen oder Anzeigen verbreitet wird, ist Meta dafür nach dieser Rechtsprechung von Anfang an verantwortlich. Das Argument „Uns hat niemand Bescheid gesagt" trägt dann nicht mehr — und auch nicht der Einwand, eine vorbeugende Filterung wäre unzulässige Überwachung.

Hier juristisches Hintergrundwissen erfahren: EuGH Webgroup und Coyote: Kenntnis oder Kontrolle
§
EuGH, 16.06.2026C-188/24 und C-190/24 (Webgroup Czech Republic / Coyote System)

Bestimmt ein Betreiber mittels eines Algorithmus in seinem eigenen Interesse oder dem seines Dienstes, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Nutzerinformationen verbreitet werden, übt er Kontrolle über diese Informationen aus. Er ist dann kein Hostinganbieter im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie, und das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten aus Art. 15 Abs. 1 ist auf ihn nicht anwendbar.

Quelle ↗

Die tragenden Aussagen im Einzelnen: Kenntnis und Kontrolle sind „alternative und voneinander unabhängige Voraussetzungen"; wer die gespeicherten Informationen kontrolliert, ist vom Privileg auch dann ausgeschlossen, wenn er wegen der Automatisierung keine Kenntnis erlangt (Rn. 110). Es genügt, dass der Betreiber die Bedingungen der Verbreitung per Algorithmus im Voraus festgelegt hat; zusätzliche Eingriffe im Einzelfall sind nicht erforderlich (Rn. 111). Eine bloße Kategorisierung und Indexierung zur besseren Auffindbarkeit reicht dagegen nicht (Rn. 112). Liegt Kontrolle vor, gilt das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten nicht (Rn. 113). Ob ein konkreter Dienst Kontrolle ausübt, stellt das nationale Gericht fest (Rn. 114).

Der EuGH knüpft an Google France (C-236/08 bis C-238/08), L'Oréal/eBay (C-324/09) und YouTube/Cyando (C-682/18 und C-683/18) an. Er hat die E-Commerce-Richtlinie ausgelegt. Die Übertragung auf Art. 6 DSA liegt nahe, weil der Wortlaut nahezu gleich ist und Erwägungsgrund 18 DSA ebenfalls darauf abstellt, ob der Anbieter „Wissen oder Kontrolle" über die Informationen erhält; vom EuGH ausdrücklich entschieden ist sie noch nicht.

Das Frankfurter Urteil: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Das Landgericht Frankfurt am Main hat als erstes deutsches Gericht diese Rechtsprechung auf Facebook und Instagram angewendet. Geklagt hatten die Finflow GmbH, die unter dem Namen „Finanzfluss" Finanzbildung anbietet, und ihr Gründer Thomas Kehl. Seit 2024 waren immer wieder Profile und Werbeanzeigen mit seinem Namen und seinen Fotos aufgetaucht, die Nutzer in Chatgruppen mit betrügerischen Investments lockten. Gemeldete Inhalte verschwanden oft erst nach Tagen, während bereits neue, nahezu identische erschienen — also genau das Muster wiederholter Fake-Accounts.

§
LG Frankfurt am Main, 16.09.20262-06 O 234/25

Meta muss es unterlassen, Inhalte Dritter mit Aufnahmen von Thomas Kehl, seinem Namen und dem Namen „Finanzfluss" zu verbreiten, einschließlich abgewandelter Schreibweisen. Meta schuldet Auskunft, unter anderem über die erzielten Werbeeinnahmen, muss die entstandenen Schäden ersetzen und Thomas Kehl wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung zahlen. Nicht rechtskräftig; Angaben nach der Pressemitteilung der Klägervertreter.

Quelle ↗

Das Urteil enthält drei Ansprüche, die für Betroffene wiederholter Fake-Accounts jeweils etwas anderes bedeuten.

1. Unterlassung ohne Meldung: Meta muss selbst filtern

Meta muss nach dem Urteil verhindern, dass Inhalte mit dem Namen und den Fotos der Betroffenen überhaupt verbreitet werden — nicht nur die gemeldeten, sondern alle, auch mit abgewandelter Schreibweise. Das ist der Unterschied zwischen einer Löschpflicht und einer Filterpflicht.

Was das für Sie heißt

Das Verbot richtet sich auf das Ergebnis, nicht auf Ihre Meldung. Taucht nach einem solchen Urteil ein neuer Fake-Account auf, kommt ein Verstoß gegen das Verbot in Betracht, für den das Gericht auf Antrag Ordnungsgeld verhängen kann. Im Mittelpunkt steht dann nicht mehr, wann Sie gemeldet haben, sondern warum Metas Filter den Account nicht verhindert hat.

2. Auskunft: Meta muss offenlegen, was es eingenommen hat

Meta muss nach dem Urteil Auskunft erteilen, unter anderem darüber, welche Werbeeinnahmen mit den Fake-Anzeigen erzielt wurden. Für Betroffene ist das oft der wichtigste Anspruch, weil sie bisher nur sahen, was ihnen zufällig begegnete.

Mit einer solchen Auskunft können Sie das Ausmaß der Kampagne belegen, statt es zu schätzen: Wie viel Geld Meta mit Anzeigen unter Ihrem Namen eingenommen hat, zeigt, dass die Fake-Anzeigen kein Einzelfall waren. Die Auskunft ist zugleich die Grundlage, um einen Schadensersatzanspruch überhaupt beziffern zu können.

Was das für Sie heißt

Sie müssen die Größe der Kampagne nicht mehr aus Screenshots rekonstruieren. Die Plattform selbst muss offenlegen, was sie mit den Fake-Anzeigen unter Ihrem Namen eingenommen hat. Diese Zahl macht Ihren Schaden greifbar — gegenüber Meta und notfalls vor Gericht.

3. Schadensersatz und Geldentschädigung: Meta muss zahlen

Das Gericht hat festgestellt, dass Meta den Schaden aus den Fake-Profilen und Scam-Ads ersetzen muss. Zusätzlich erhielt Thomas Kehl eine Geldentschädigung, weil sein Persönlichkeitsrecht durch die Betrugsanzeigen schwer verletzt wurde.

Schadensersatz gleicht messbare Nachteile aus — etwa verlorene Aufträge, Kosten für Richtigstellungen oder den Wert, den die Nutzung Ihres Namens für Werbung hatte. Eine Geldentschädigung ist etwas anderes: Sie soll eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgleichen, die sich nicht anders wiedergutmachen lässt, etwa wenn Menschen im Vertrauen auf Ihren Namen Geld verloren haben.

Was das für Sie heißt

Wenn Fake-Accounts unter Ihrem Namen Ihnen geschadet haben, kann Meta nach dieser Rechtsprechung zum Ausgleich verpflichtet sein — nicht nur der unauffindbare Täter. Voraussetzung ist, dass Sie den Schaden belegen können. Eine Geldentschädigung kommt nur bei schweren Verletzungen in Betracht, etwa bei Betrugskampagnen unter Ihrem Namen, nicht bei jedem einzelnen Fake-Profil.

Hier juristisches Hintergrundwissen erfahren: Begründung des LG Frankfurt, Anspruchsgrundlagen, Schadensberechnung

Das Landgericht hat Kontrolle für beide Arten von Inhalten angenommen. Bei Werbeanzeigen entscheidet Meta in einem automatisierten Auktionsverfahren über Rangfolge und Zeitpunkt und bezieht einen eigenen Qualitätsscore ein; der Werbetreibende wählt zwar Zielgruppe und Gebot, weiß aber nicht, ob er den Zuschlag erhält. Bei Nutzerbeiträgen steuert Meta über seinen Ranking-Algorithmus, in welchen Feeds und zu welchen Zeitpunkten Inhalte erscheinen. In beiden Fällen handelt Meta nach dem Urteil im eigenen Interesse — durch Werbeeinnahmen und höhere Interaktionsraten. Auf positive Kenntnis kam es deshalb nicht mehr an.

Gestützt hat das Gericht die Ansprüche auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Kennzeichenrecht. Die zusätzlich geltend gemachten urheber- und datenschutzrechtlichen Ansprüche musste es nicht mehr prüfen.

Zur Einordnung: Der Auskunftsanspruch dient im deutschen Recht regelmäßig dazu, einen Schadensersatzanspruch vorzubereiten, den der Verletzte ohne die Information nicht beziffern kann (§ 242 BGB). Bei Kennzeichen- und Namensverletzungen kommen für die Berechnung des Schadens der konkrete Schaden, eine fiktive Lizenzgebühr oder der Gewinn des Verletzers in Betracht. Die Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt nach ständiger Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung voraus, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Das Gericht betont, dass Social-Media-Dienste nicht generell aus der Privilegierung fallen: Dienste, die die Auswahl der Inhalte im Kern den Nutzern überlassen — etwa rein chronologische Feeds wie bei Mastodon oder Bluesky —, dürften keine Kontrolle ausüben.

Gilt das auch für Sie? Die entscheidenden Punkte

Das Frankfurter Urteil betraf einen bekannten Finanz-Creator und ein Unternehmen. Die Grundsätze hängen aber nicht von Prominenz ab. Ob Sie sich darauf stützen können, hängt vor allem von vier Fragen ab:

  • Werden Ihr Name, Ihre Fotos oder Ihr Unternehmenskennzeichen verwendet? Dann liegt in aller Regel eine Rechtsverletzung vor — unabhängig davon, wie bekannt Sie sind.
  • Wurde der Fake-Account aktiv verbreitet? Also als Anzeige, im empfohlenen Feed, in Reels oder über Profilvorschläge. Genau daran knüpft die Kontrolle der Plattform an.
  • Wiederholt sich das Muster? Wiederkehrende Fake-Accounts machen deutlich, dass Einzel-Löschungen nicht genügen, und tragen einen weit gefassten Unterlassungsantrag.
  • Ist Ihnen ein Schaden entstanden? Für Auskunft und Schadensersatz brauchen Sie Anhaltspunkte: Anfragen getäuschter Personen, abgesprungene Kunden, Aufwand, Rufschäden.

Für Privatpersonen ohne wirtschaftlichen Schaden steht meist das Verbot im Vordergrund. Für Creator, Selbstständige und Unternehmen, deren Name Vertrauen und damit Geld wert ist, können Auskunft und Schadensersatz der größere Hebel sein.

Zweiter Weg: Ihre Daten

Unabhängig von der Kontroll-Frage gilt: Ein Fake-Account verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie von Meta Auskunft über diese Daten (Art. 15 DSGVO), deren Löschung (Art. 17 DSGVO) und Ersatz auch immaterieller Schäden (Art. 82 DSGVO) verlangen. Auf das Haftungsprivileg kann sich die Plattform dabei nicht berufen.

Hier juristisches Hintergrundwissen erfahren: EuGH Russmedia: Datenschutz ohne Haftungsprivileg
§
EuGH (Große Kammer), 02.12.2025C-492/23 (Russmedia Digital)

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist für personenbezogene Daten in den dort veröffentlichten Anzeigen datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er muss Anzeigen mit sensiblen Daten vor der Veröffentlichung identifizieren, prüfen, ob der Inserent die betroffene Person ist, und die Veröffentlichung andernfalls ohne nachgewiesene Einwilligung verweigern. Auf die Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie kann er sich insoweit nicht berufen.

Quelle ↗

Im Ausgangsfall hatte ein Unbekannter eine Frau mit Fotos und Telefonnummer fälschlich als Anbieterin sexueller Dienstleistungen inseriert. Die Pflicht zur Prüfung vor Veröffentlichung betrifft sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, etwa Angaben zum Sexualleben oder zur Gesundheit. Ein Fake-Account, der nur Namen und Profilbild nutzt, fällt nicht zwingend darunter; die Aussage, dass DSGVO-Pflichten durch das Haftungsprivileg nicht verdrängt werden, gilt aber allgemein. Für immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO gilt nach dem EuGH keine Erheblichkeitsschwelle (Urteil vom 04.05.2023, C-300/21); der Schaden muss aber dargelegt werden.

Wiederholte Fake-Accounts: Was Sie jetzt konkret tun

Der wichtigste Schritt ist ein Wechsel der Perspektive: Sie sammeln nicht mehr, um einzelne Profile löschen zu lassen, sondern um Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu belegen. Das verändert, was Sie dokumentieren.

  1. Legen Sie ein Fake-Account-Protokoll an. Eine fortlaufende Liste mit Datum, Plattform, Nutzername, Profil-Link und Screenshot jedes Fake-Accounts. Die Wiederholung selbst ist Ihr wichtigstes Beweismittel.
  2. Halten Sie fest, wie der Fake-Account verbreitet wurde. Screenshots mit sichtbarem „Gesponsert" oder „Vorgeschlagen für dich", Einträge in der Werbebibliothek mit Anzeigen-ID und Hinweise von Dritten, denen der Inhalt ungefragt angezeigt wurde.
  3. Dokumentieren Sie jeden Schaden sofort. Nachrichten getäuschter Personen, Kundenverluste, Stornierungen, Presseanfragen, Ihr Zeitaufwand — jeweils mit Datum und Beleg. Nachträglich lässt sich das kaum rekonstruieren.
  4. Melden Sie weiterhin — aber nicht nur. Die Meldung nach Art. 16 DSA bleibt sinnvoll, weil das Frankfurter Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Meldung den bewährten Anspruch ab Kenntnis absichert. Eingangsbestätigungen aufbewahren.
  5. Verlangen Sie Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das kostet nichts, ist an die Datenschutzabteilung der Plattform zu richten und muss grundsätzlich innerhalb eines Monats beantwortet werden.
  6. Lassen Sie die Ansprüche gebündelt geltend machen. Ein anwaltliches Schreiben kann Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zugleich verlangen. Das Verbot sollte Ihren Namen, Ihre Fotos und abgewandelte Schreibweisen erfassen, nicht nur einzelne Links.
  7. Handeln Sie beim Verbot schnell. Eine einstweilige Verfügung setzt voraus, dass Sie nach Kenntnis nicht lange zuwarten. Auskunft und Schadensersatz werden in der Regel im normalen Klageverfahren durchgesetzt.

Wie Sie Beweise gerichtsfest sichern, steht ausführlich in Beweise sichern — die Checkliste. Speziell für Betrugsanzeigen mit Ihrem Foto und die Auswertung der Werbebibliothek hilft Fake-Werbung mit meinem Bild. Wer hinter den Accounts steckt, lässt sich über die Wege aus Wer steckt hinter dem anonymen Account? klären. Wie ein Verbot mit Ordnungsgeld durchgesetzt wird, zeigt Meta löscht nicht: Löschung gerichtlich durchsetzen.

Wie belastbar ist das Urteil?

Das Frankfurter Urteil ist ein starkes Signal, aber noch keine gefestigte Rechtsprechung. Meta kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt es noch nicht. Für Ihr Vorgehen heißt das: Die neue Argumentation lohnt sich, sie sollte aber nicht der einzige Pfeiler sein.

Was das für Ihre Strategie heißt

Belastbar ist ein Vorgehen, das beide Wege verbindet: dokumentierte Meldungen als Nachweis, dass Meta Bescheid wusste, und dokumentierte Ausspielung als Nachweis, dass Meta die Verbreitung gesteuert hat — ergänzt um die DSGVO-Ansprüche, für die das Haftungsprivileg ohnehin nicht gilt.

Hier juristisches Hintergrundwissen erfahren: Offene Rechtsfragen

Erstens hat der EuGH die E-Commerce-Richtlinie ausgelegt; die Übertragung auf Art. 6 DSA ist naheliegend, aber nicht ausdrücklich entschieden. Zweitens begründet der Wegfall des Haftungsprivilegs selbst noch keine Haftung: Die Voraussetzungen des nationalen Anspruchs müssen vorliegen, für Schadensersatz nach § 823 BGB grundsätzlich einschließlich Verschulden. Drittens ist die Frage, ob eine konkrete Funktion Kontrolle begründet, Tatfrage; das Landgericht konnte sich teilweise auf Metas eigenen Vortrag zur Anzeigenauktion stützen. Viertens ist offen, wie andere Gerichte die Reichweite eines Unterlassungstenors bemessen, der auch abgewandelte Schreibweisen erfasst.

Einen Überblick über Ihre Rechte bei gefälschten Profilen gibt die Seite Fake-Accounts — Ihre Rechte, plattformspezifisch Fake-Account auf Instagram und Fake-Account auf Facebook. Zu missbrauchten Fotos und Deepfakes führt Identitätsmissbrauch weiter.

Häufige Fragen

Muss Meta mich für Fake-Accounts entschädigen?

Das kann der Fall sein. Das Landgericht Frankfurt am Main hat Meta am 16. September 2026 (Az. 2-06 O 234/25) verurteilt, Schäden aus Fake-Profilen und Betrugsanzeigen zu ersetzen und eine Geldentschädigung zu zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie eine Rechtsverletzung und einen Schaden belegen können.

Muss ich jeden Fake-Account weiter selbst melden?

Melden ist weiterhin sinnvoll, aber nicht mehr der einzige Weg. Nach dem Frankfurter Urteil muss Meta Fake-Accounts mit dem Namen und den Fotos der Betroffenen von sich aus verhindern, auch ohne Meldung. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sichert die Meldung zusätzlich den bisherigen Anspruch ab Kenntnis.

Welche Auskunft muss Meta mir geben?

Im Frankfurter Verfahren wurde Meta unter anderem zur Auskunft über die mit den Fake-Anzeigen erzielten Werbeeinnahmen verurteilt. Diese Auskunft dient dazu, den Schaden zu beziffern. Unabhängig davon können Sie nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten verlangen; die Plattform muss grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten.

Gilt das Urteil auch, wenn ich nicht prominent bin?

Ja, die Grundsätze hängen nicht von Bekanntheit ab. Name, Fotos und Persönlichkeitsrecht sind für jede Person geschützt. Bekanntheit spielt eine Rolle bei der Höhe eines Schadensersatzes, nicht bei der Frage, ob Meta Fake-Accounts verhindern muss.

Gilt das auch für TikTok, YouTube und X?

Gerichtlich entschieden ist es bisher nur für Facebook und Instagram. Der Maßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union ist aber allgemein: Wer per Algorithmus im eigenen Interesse steuert, welche Inhalte wem angezeigt werden, übt Kontrolle aus. Das kommt bei empfehlungsbasierten Feeds und Werbeauktionen auch anderer Plattformen in Betracht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Eine verbindliche Einschätzung setzt die anwaltliche Prüfung des konkreten Sachverhalts voraus. Die anwaltliche Mandatsführung erfolgt über die JUN Legal GmbH, Würzburg.

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